Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil vom 25.01.2007, Vereinigung Bildender Künstler gg. Österreich (Beschwerde Nr. 68354/01)
Art 10 EMRK; Art 17a StGG; § 78 UrhG
1. Das durch Art 10 Abs 1 EMRK gewährleistete Recht auf Meinungsäußerungsfreiheit schützt auch diejenigen, die Werke der Kunst schaffen, aufführen, verbreiten oder ausstellen und damit zum Austausch der Meinungen und Ideen in einer demokratischen Gesellschaft beitragen.