OLG Wien 18.12.2006, 18 Bs 287/06x
(Vorinstanz: LG f Strafsachen Wien 01.06.2006, 94 Hv 26/06s)
§§ 6, 34, 51 MedienG
1. Die Höhe einer Entschädigung nach den §§ 6 ff MedienG bestimmt sich - soweit sie ein österreichisches Gericht zuspricht - u.a. nach dem Ausmaß der Verbreitung in Österreich. Eine weitergehende Verbreitung im Ausland hat außer Betracht zu bleiben.