OLG Innsbruck 06.09.2006, 6 Bs 395/06y
(Vorinstanz: LG Feldkirch 20.06.2006, 24 Hv 68/06z)
§§ 7, 34 MedienG
1. Wer die gleiche strafbare Behauptung (zB eine üble Nachrede) an zwei verschiedenen Tagen vor zwei verschiedenen Personenkreisen äußert, begeht zwei Taten und kann für jede von ihnen bestraft werden. Die Zeitschrift einerseits und die für sie werbende Internetseite andererseits sind verschiedene Medien; aus diesen Gründen können die im Wesentlichen inhaltsgleichen Veröffentlichungen im Printmedium und im Internet gesonderte Entschädigungsansprüche begründen.