1. Gottfried Korn hat jüngst im Rahmen einerAnmerkung in MR 6/06, 311f zu der OGH-Entscheidung „Gesetzwidrige Dienstanweisung“1) und der vorinstanzlichen E des OLG Wien2) zur Frage der Qualifizierung der Behauptung, eine bestimmte Dienstanweisung eines Beamten (hier: einer Stadtamtsdirektorin) sei gesetzwidrig, ausführlich Stellung genommen. Das OLG Wien sah in dem an den Beamten gerichteten Vorwurf, einegesetzwidrige Dienstanweisung zu erlassen (es handelte sich um die im Zuge eines Gemeinderatswahlkampfserteilte Anweisung an die Mitarbeiter, keine telefonischen Auskünfte an den Beklagten zu erteilen und Auskünfte nur an Personen zu erteilen, die ihren Namen nennen), kein „der Personenwürde des Organs nahetretendes Verhalten“ iS des § 1330 Abs 1 ABGB und verneinte auch eine Rufgefährdung iS des § 1330 Abs 2 ABGB.Der OGH wies die dagegen erhobene ao Revision zurück, ua mit dem Argument, dass die beamtete Stellung der Klägerin als Stadtamtsdirektorin gegen die Annahme spreche, dass der inkriminierte Vorwurf der Gesetzwidrigkeit ihr Fortkommen iS des § 1330 Abs 2 ABGB beeinträchtige.