OGH 27.02.2006, 16 Ok 46/05
(Erstinstanz: OLG Wien als Kartellgericht 10.05.2005, 26 Kt 29, 91/04)
Art 82 EG; § 35 Abs 1 KartG 1988; §§ 5 Abs 1, 26 KartG 2005
1. Der Oberste Gerichtshof wird als Kartellobergericht im kartellgerichtlichen Verfahren ausschließlich als Rechtsinstanz tätig und ist deshalb in keinem Fall zur Überprüfung der Beweiswürdigung berufen. Die Frage, ob ein eingeholtes Sachverständigengutachten die von den Tatsacheninstanzen getroffenen Feststellungen rechtfertigt, gehört in das Gebiet der Beweiswürdigung. Eine Anfechtung der Ergebnisse von Sachverständigengutachten, die Tatsacheninstanzen ihren Entscheidungen zu Grunde legten, wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung ist nur insoweit möglich, als dabei dem Sachverständigen bei seinen Schlussfolgerungen ein Verstoß gegen zwingende Denkgesetze oder gegenobjektiv überprüfbare Gesetze sprachlichen Ausdrucksunterlaufen ist.