OLG Wien 02.08.2006, 17 Bs 149/06w
(Vorinstanz: LG f Strafsachen Wien 10.05.2006, 091 Hv 35/06t)
§§ 62, 67, 111 StGB
1. Das Vergehen der üblen Nachrede nach § 111 Abs 1 und 2 StGB ist nicht als schlichtes Tätigkeitsdelikt oder als abstraktes Gefährdungsdelikt, sondern gleichsam als abstrakt-konkretes Gefährdungsdelikt zu qualifizieren.