OGH 08.11.2005, 4 Ob 141/05x
(Vorinstanzen: OLG Wien 18.04.2005, 5 R 181/04f; HG Wien 06.04.2004, 24 Cg 131/03b) - hotspring.at
§ 1 UWG
1. Sittenwidriges Domain-Grabbing liegt vor, wenn der Verletzer bei Reservierung und Nutzung der Domain in Behinderungsabsicht gehandelt hat. Diese muss das überwiegende, wenn auch nicht das einzige Motiv des Rechtserwerbs sein und bereits im Zeitpunkt der Registrierung vorliegen. Im Fall einer Domain-Übertragung ist maßgebenderZeitpunkt für das Vorliegen der Behinderungsabsicht der Rechtsübergang.