OGH 08.11.2005, 4 Ob 159/05v
(Vorinstanzen: OLG Wien 20.05.2005, 4 R 24/05v; HG Wien 31.10.2004, 16 Cg 96/02w)
§§ 1 Z 3, 18 Abs 4 ECG
Ein Telekommunikationsunternehmen, das auf Auskunftserteilung über Stammdaten eines Mehrwertdienstebetreibers in seinem Netz in Anspruch genommen wird, haftet für die Nichterteilung der Auskunft nur, wenn diese Weigerung offenkundig dem Gesetz widerspricht; die Pflicht zur Erteilung der Auskunft müsste auch einem juristischen Laien ohne weitere Nachforschungen als solche erkennbar sein.