OLG Wien 22.08.2005, 17 Bs 196/05f
(Vorinstanz: LG f. Strafsachen Wien, 094 Hv 45/05h)
§§ 9, 17 MedienG
1. Die dem gerichtlichen Antrag und dem Aufforderungsschreiben zugrunde gelegte Version des Gegendarstellungsbegehrens müssen schlichtweg ident sein. Dieser Identität steht bereits eine auch nur sprachliche Modifizierung entgegen; auch eine sprachliche Diskrepanz in Folge eines Versehens schadet.