OLG Wien 21.09.2005, 17 Bs 134/05p (Erstinstanz: LG f Strafsachen Wien, 19.10.2004, 091 Hv 80/04g)
Art 8, 10 EMRK; §§ 7, 7a MedienG
1. In dem über den engsten Schutzbereich, die menschliche Intimsphäre, hinausgehenden Bereich entzieht sich der Begriff des höchstpersönlichen Lebensbereiches einer trennscharfen Abgrenzung; es bedarf zu einer Definition des Rückgriffs auf das weitere Tatbestandsmerkmal der Bloßstellung. Es sind dabei nach Art eines beweglichen Systems auch Begleitumstände und Auswirkungen einer Veröffentlichung mit in Betracht zu ziehen, sodass ein geringerer Grad an berührter Privatheit durch eine besonders beeinträchtigende Form der Darstellung aufgewogen werden kann. Ob eine Missachtung des Privatlebens vorliegt, richtet sich somit einerseits nach der Privatheit des betroffenen Sachverhaltes, andererseits nach der Intensität des Eingriffs in formaler wie inhaltlicher Hinsicht.