Im Bereich der Telekommunikationsdienste stellt sich häufig die Frage, wen die Entgeltpflicht trifft, wenn jemand anderer als der Teilnehmer Leistungen von dessen Anschluss/Mobiltelefon aus in Anspruch nimmt. Alle drei Höchstgerichte hatten sich in den letzten Monaten mit dem Themenkomplex zu befassen. Wenngleich der OGH den konkreten Fall zutreffend entschieden hat, birgt doch der in einer Vorentscheidung aufgestellte und nunmehr bestätigte Begründungsansatz eine gewisse Sprengkraft in sich. Sie hat sich in einem Erkenntnis des VwGH realisiert, mit dem einem Netzbetreiber unter Berufung auf den OGH die Verwendung risikoverteilender AGB-Klauseln untersagt wurde. Der VfGH hat die Möglichkeit inkonsistenter Judikate der beiden anderen Höchstgerichte als jedenfalls nicht verfassungswidrig eingestuft. Die zivilrechtliche Beurteilung von Mehrwertdiensten ist stark - und wohl zu stark - durch die derzeitige Dominanz von Sex-Hotlines auf diesem Sektor geprägt.