OLG Innsbruck 01.08.2005, 7 Bs 221/05s
(Vorinstanz: LG Feldkirch 26.04.2005, 24 Hv 33/05a)
§§ 13, 20 Abs 1 und 3 MedienG
1. Neben ihrem primären Charakter als Beugemittel ist die Geldbuße iS des § 20 MedienG auch Abgeltung für die erlittene Unbill durch Nichtentsprechung des Veröffentlichungsauftrages. Sie erfüllt also die Funktion eines immateriellen Schadenersatzes. Für die Bestimmung der Höhe der einzelnen Geldbußen sind die Kriterien des § 18 MedienG heranzuziehen.