1. Vorbemerkungen
1.1. Die Richtlinie 2001/84/EG des Europäischen Parlaments und des Rats über das Folgerecht des Urhebers des Originals eines Kunstwerks vom 27. September 2001 ABl L 272 vom 13. Oktober 2001, 32 (Folgerecht-RL)1) ist nach Art 12 Abs 1 längstens bis zum 31. Dezember 2005 in nationales Recht umzusetzen. Die Umsetzungsfrist wurde dabei für diese Richtlinie im Vergleich mit anderen urheberrechtlichen Richtlinien besonders lang ausgemessen, was einer zügigen Harmonisierung des Folgerechts nicht gerade förderlich ist und mit der bisherigen Tradition des Gemeinschaftsgesetzgebers in Widerspruch steht. Die Kommission hat diese ungewöhnliche Vorgangsweise deshalb in ihrer Mitteilung vom 19. Juli 2001 auch zu Recht kritisiert.