Das Fern-Finanzdienstleistungs-Gesetz (FernFinG)1) trat am 1. Oktober 2004 in Kraft und setzt die Richtlinie 2002/65/EG 2) über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher um. Es soll den Konsumenten als Vertragspartner bei Finanzdienstleistungen im Fernabsatz - wenn also die Dienstleistung unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln (Fax, Internet, Postweg, Telefon etc.) erfolgt - durch umfangreiche Informationspflichten vor dem Vertragsabschluss und ein 14-tägiges Rücktrittsrecht gegen eine Übervorteilung schützen. Unter „Finanzdienstleistung“ ist dabei „jede Bankdienstleistung sowie jede Dienstleistung im Zusammenhang mit einer Kreditgewährung, Versicherung, Altersversorgung von Einzelpersonen, Geldanlage oder Zahlung“ (§ 3 Z 2 Fern-FinG) zu verstehen. Die Verpflichtungen des FernFinG können somit auch auf M-Payment-Systeme zur Anwendung kommen, wobei sich spezifische Probleme ergeben, die hier kurz dargestellt werden sollen.