Auskunftsersuchen, die Anspruchsberechtigte an Internet-Provider richten, werden vielfach mit Datenschutz- oder Grundrechtsargumenten abgeschmettert. Jüngster Gipfelpunkt der Auseinandersetzung ist eine Entscheidung der Ratskammer des Landesgerichts für Strafsachen Wien, das in der Feststellung von Stammdaten (Name und Adresse eines Teilnehmers) eine Rufdatenrückerfassung erblickte. Ausgehend von dieser Entscheidung soll untersucht werden, was an den viel bemühten Datenschutz- und Grundrechtsargumentationen wirklich dran ist.