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Ungar. Markenrecht: Eingriff durch Registrierung eines Domainnamens - Haftung des Serviceproviders als Registrar

DomainrechtRechtsprechungDr. Gabor FaludiMedien und Recht 2005, 60 Heft 1 v. 20.2.2005

§§ 12, 27 ungar MarkenschutzG (GesetzNr 11/1997, Magyar Közlöny 1997. 3.26)

1. Durch die Registrierung eines Domainnamens, der mit einer fremden Marke verwechslungsfähig ähnlich ist, greift der Domaininhaber in fremde Markenrechte ein.

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