1. Fragestellung
Sowohl Strafverfolgungsbehörden als auch Inhaber von Rechten an geistigem Eigentum können Rechtsverletzungen im Internet durch Recherchen bestimmten IP-Adressen zuordnen. So kann etwa festgestellt werden, dass von einer bestimmten IP-Adresse zu einem bestimmten Zeitpunkt Kinderpornographie, Neonazipropaganda oder (etwa auch im Rahmen von Peer-to-Peer-Filesharing-Diensten)1) urheberrechtsverletzende Inhalte abrufbar waren. Um die Person zur Verantwortung ziehen zu können, die hinter der identifizierten IP-Adresse steht, benötigen die Strafverfolgungsbehörden (im Fall von Kinderpornographie und Neonazipropaganda) und die Urheberrechtsberechtigten (im Fall von Urheberrechtsverletzungen) die Information, welche Person eine bestimmte IP-Adresse zu einem bestimmten Zeitpunkt benutzt hat. Access-Provider verfügen über diese Information. Auch im Fall der inzwischen ganz überwiegend üblichen dynamischen IP-Adressen weiß der Access-Provider des Rechtsverletzers grundsätzlich, welche IP-Adresse er seinen Kunden zu bestimmten Zeitpunkten jeweils zuweist.2)