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Domain Grabbing: Das WIPO-Schlichtungsverfahren bei unbekanntem Aufenthalt des Gegners

DomainrechtDr. Georg Kresbach, Mag. Claudia Parenti LLMMedien und Recht 2004, 429 Heft 6 v. 20.12.2004

Beim Versuch, seine Rechte an einer Domain geltend zu machen, stößt der Berechtigte häufig auf das Problem, dass die wahre Identität oder eine zustellfähige Adresse des Domain-Grabbers nicht bekannt ist. Der Berechtigte ist meist auf die in der Whois-Datenbank der Registrierungsstelle angegebene Adresse angewiesen, die jedoch nicht immer richtig ist. Eine bei Gericht eingebrachte Klage wird in so einem Fall an der Unzustellbarkeit der Klage scheitern. Anders beim Schlichtungsverfahren des WIPO Arbitration and Mediation Center:1)1)Vgl dazu im Überblick zB Thiele, Recht und billig - Das Internet-Domain-Schiedsgericht der WIPO, RdW 2001/7; Burgstaller, Domain Name Disputes, MR-Int 2004, 30 ff. Dieses Verfahren, das grundsätzlich nur für die generischen Toplevel-Domains .com, .org, .net, .biz, .info und .edu vorgesehen ist2)2)Ein WIPO-Schlichtungsverfahren für Länderdomains ist nur dann möglich, wenn eine Vereinbarung mit der jeweiligen nationalen Registrierungsbehörde geschlossen wurde. Für Österreich existiert keine derartige Vereinbarung, so dass Streitigkeiten über .at-Domains nicht von der WIPO entschieden werden können., wird auch dann durchgeführt, wenn der Versuch, den Antrag ("Complaint") zuzustellen, erfolglos verläuft.

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