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Medienfusionskontrolle und Gemeinschaftsrecht

KartellrechtDr. Günter Bauer, Dr. Axel ReidlingerMedien und Recht 2004, 357 Heft 5 v. 20.10.2004

1. Einleitung

In letzter Zeit wurden immer wieder Medienzusammenschlüsse beim Kartellgericht angemeldet, die hinsichtlich ihrer wettbewerbsrechtlichen Aspekte bei der Kommission in Brüssel anzumelden waren.1)1)Die Anmeldepflicht gilt für Zusammenschlüsse von gemeinschaftsweiter Bedeutung, dh insb dann, wenn im letzten Geschäftsjahr ein weltweiter Gesamtumsatz aller beteiligten Unternehmen zusammen von mehr als 5 Mrd EUR und ein gemeinschaftsweiter Gesamtumsatz von mindestens zwei beteiligten Unternehmen von jeweils mehr als 250 Mio EUR erzielt wurden - außer die beteiligten Unternehmen erzielten jeweils mehr als zwei Drittel ihres gemeinschaftsweiten Gesamtumsatzes in ein und demselben Mitgliedstaat (Art 1 FKVO). Dies ist durchaus systemkonform: Nach Art 21 Abs 3 der Europäischen Fusionskontrollverordnung (FKVO)2)2)Verordnung Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004, ABl. L 24 vom 29.01.2004, S. 1. Die bis zum 30.4.2004 gültige FKVO (EWG) Nr. 4064/89 enthielt eine identische Bestimmung in Art 21 Abs 2. wenden zwar die Mitgliedstaaten ihr innerstaatliches Wettbewerbsrecht auf Zusammenschlüsse, die der FKVO unterliegen, nicht an. Die wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit solcher Zusammenschlüsse soll vielmehr allein von der Kommission geprüft werden ("One-Stop-Shop"-Prinzip). Abs 4 des Art 21 FKVO sieht allerdings eine Ausnahme vom "One-Stop-Shop"-Prinzip vor. Demnach können die Mitgliedstaaten geeignete Maßnahmen zum Schutz anderer Interessen als derjenigen treffen, welche in der FKVO berücksichtigt werden. Als solches berechtigtes Interesse wird in Abs 4 auch die Medienvielfalt genannt.

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