Erotik-Mehrwertdienste tragen zu den Umsätzen von Telekommunikationsunternehmen einen erheblichen Teil bei. Die Bezahlung der für die Inanspruchnahme der Erotik-Mehrwertdienste in Rechnung gestellten Entgelte wurde immer wieder unter Verweis auf die Sittenwidrigkeit der Erotik-Mehrwertdienst-Verträge verweigert. Nun nahm der OGH, 12.6.2003, 2 Ob 23/03a (nachfolgend wiedergegeben), erstmals dazu Stellung und entschied grundsätzlich, dass Verträge über Erotik-Mehrwertdienste nicht sittenwidrig sind.