Weis vertritt die Ansicht, dass die medienrechtliche Beschlagnahme gemäß § 36 MedienG1) im Vorverfahren "nicht anwendbar" sei, weil die Voruntersuchung2) in Medienstrafsachen nicht zulässig sei und gerichtliche Vorerhebungen3) kein "Prozessrechtsverhältnis" begründen würden4). Dieser Meinung hat sich Polley angeschlossen5) 6). Sie ist unzutreffend: