Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 5.6.2003, I ZR 192/00, erfordert der Vertrieb eines Posters vom Hundertwasser-Haus die Zustimmung des Urhebers bzw. der von diesem als Erbin eingesetzten Privatstiftung, weil die zu Grunde liegende Aufnahme von einer im gegenüberliegenden Haus gelegenen Privatwohnung aus getätigt wurde.