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Poster vom Wiener Hundertwasser-Haus

UrheberrechtMedien und Recht 2003, 156 Heft 3 v. 20.6.2003

Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 5.6.2003, I ZR 192/00, erfordert der Vertrieb eines Posters vom Hundertwasser-Haus die Zustimmung des Urhebers bzw. der von diesem als Erbin eingesetzten Privatstiftung, weil die zu Grunde liegende Aufnahme von einer im gegenüberliegenden Haus gelegenen Privatwohnung aus getätigt wurde.

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