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Der Schutz der geistigen Interessen der ausübenden Künstler durch das Privatrecht

UrheberrechtRA Univ.-Doz. Dr. Alfred J. NollMedien und Recht 2003, 98 Heft 2 v. 20.4.2003

Das UrhG zieht eine scharfe Grenzlinie zwischen dem Urheberrecht (1. Hauptstück: Urheberrecht an Werken der Literatur und der Kunst, §§ 1-65 UrhG) und anderen Schutzrechten (2. Hauptstück: Verwandte Schutzrechte, §§ 66-80). Die Unterschiede sind zahlreich und kumulieren nicht zuletzt im unterschiedlichen Ausmaß, in dem die Integrität der - jeweils als "Werk" oder als "Darbietung" sich manifestierenden - Leistung durch das UrhG geschützt wird.

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