Der VfGH verpflichtet mit dem Erkenntnis G 37/02 ua, V 42/02 ua vom 27.2.2003 den Bund zum Ersatz der Kosten der Bereitstellung der Einrichtungen zur Überwachung des Fernmeldeverkehrs durch die Betreiber. Damit konnten die Anbieter von Sprachtelefondiensten eine politisch schon lange erhobene Forderung auf dem Rechtsweg durchsetzen. Die Inpflichtnahme der Telekommunikationsbetreiber selbst ist im gegenwärtigen Ausmaß hingegen verfassungsrechtlich zulässig.