Medieninhaltsdelikte sind durch den Inhalt eines Mediums begangene, mit gerichtlicher Strafe bedrohte Handlungen, die in einer an einen größeren Personenkreis gerichteten Mitteilung oder Darbietung bestehen (§ 1 Abs 1 Z 12 MedienG). Der Begriff der "mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung" verweist auf das materielle Strafrecht (§ 28 MedienG). Medieninhaltsdelikte sind daher keine Delikte eigener Art, sondern werden nur auf besondere Weise begangen1).