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Vorsatz und Medieninhaltsdelikt

MedienrechtDr. Michael RamiMedien und Recht 2003, 16 Heft 1 v. 20.2.2003

Medieninhaltsdelikte sind durch den Inhalt eines Mediums begangene, mit gerichtlicher Strafe bedrohte Handlungen, die in einer an einen größeren Personenkreis gerichteten Mitteilung oder Darbietung bestehen (§ 1 Abs 1 Z 12 MedienG). Der Begriff der "mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung" verweist auf das materielle Strafrecht (§ 28 MedienG). Medieninhaltsdelikte sind daher keine Delikte eigener Art, sondern werden nur auf besondere Weise begangen1)1)Weiß, Zur straf- und medienrechtlichen Haftung bei Ehrenbeleidigungen, MR 1990, 10 (11); Hanusch, MedienG (1998) § 1 Rz 27; Zöchbauer, MR 2001, 227 (Entscheidungsbesprechung)..

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