1. Ausgangsthese und Übereinstimmung
In MR 2002, 279 ff1) hat sich Michael Rami zur Frage geäußert, welcher Nichtigkeitsgrund dem Medieninhaber gegen eine Änderung (auch) des Sinngehaltes der Gegendarstellung aufgrund eines - solcherart misslungenen - Verbesserungsversuchs nach § 17 Abs 1 dritter Satz MedienG offen stehe. Statt "Anklageüberschreitung" (§ 281 Abs 1 Z 8 [§ 489 Abs 1, § 468 Abs 1 Z 4] StPO iVm § 14 Abs 3 MedienG), wie ich in WK-StPO § 281 Rz 5492) gemeint hatte, liege vielmehr ein Rechtsfehler vor, welcher aus Z 9 lit b des § 281 Abs 1 StPO geltend zu machen und demnach zugunsten des Medieninhabers aus Anlass einer von wem immer ergriffenen Berufung auch von Amts wegen nach § 477 Abs 1 zweiter Satz StPO wahrzunehmen sei.