OLG Linz 18.12.2002, 8 Ns 62/02
(Entscheidung im Zuständigkeitsstreit zwischen dem LG Linz und dem JGH Wien)
§ 41 MedienG
Die Regelung des § 41 Abs 1 und 2 MedienG hat nur erwachsene Täter im Auge. Waren Jugendliche oder junge Erwachsene an der objektiv strafbaren Tat beteiligt, so regelt sich die Zuständigkeit - soferne die Tat nicht im Rundfunk begangen wurde - nach den §§ 29, 46a Abs 1 allenfalls 34 JGG. Nur bei Medieninhaltsdelikten im Rundfunk richtet sich in Ansehung dieser besonderen Tätergruppe die Zuständigkeit nach § 41 Abs 2 2. Satz MedienG.