Der bisherigen Rechtsprechung des OGH konnte man den Leitsatz entnehmen, dass bei bloßer Schädigung des wirtschaftlichen Rufs im Sinne von § 1330 Abs 2 ABGB die für die Erlassung einer einstweiligen Verfügung zur Sicherung des Unterlassungsanspruchs erforderliche Gefahrenbescheinigung (§ 381 Z 2 EO) nur unter der Voraussetzung entbehrlich sei, dass nach der Art und Intensität des Eingriffs nach der Lebenserfahrung (prima facie) auf eine Gefährdung des in Geld nicht zur Gänze wiedergutzumachenden wirtschaftlichen Rufs geschlossen werden kann1). Eine genaue Analyse dieser Rechtsprechung zeigt jedoch, dass der OGH eine Gefahrenbescheinigung lediglich in Sonderfällen verlangt2), während er in den typischen Konstellationen davon absieht3). Das aus dem obigen Leitsatz ableitbare Regel-Ausnahme-Verhältnis wurde daher vom OGH schon bisher der Sache nach gar nicht vertreten.