VO (EU) 2016/679 : Art 6 Abs 1 UAbs 1 lit f
Ein Unterlassungsantrag, der auch datenschutzrechtlich nicht zu beanstandende Verhaltensweisen erfasst, ist zu weit gefasst und damit unbegründet.Die Übermittlung personenbezogener Positivdaten (hier: zum Identitätsabgleich erforderliche Stammdaten der Verbraucher sowie die Information, dass ein Vertragsverhältnis mit diesen begründet oder beendet wurde) seitens eines Mobilfunkdiensteanbieters an eine Wirtschaftsauskunftei kann gem Art 6 Abs 1 UAbs 1 Buchst f DSGVO durch das Interesse an einer Betrugsprävention gerechtfertigt sein.
