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BGH: Berechtigtes Interesse bei Übermittlung von Positivdaten

IT-Recht JudikaturBGH-ReportBearbeiter: Sebastian Meyer/Gesche KrachtjusIT 2025/268jusIT 2025, 242 Heft 6 v. 15.12.2025

VO (EU) 2016/679 : Art 6 Abs 1 UAbs 1 lit f

Ein Unterlassungsantrag, der auch datenschutzrechtlich nicht zu beanstandende Verhaltensweisen erfasst, ist zu weit gefasst und damit unbegründet.Die Übermittlung personenbezogener Positivdaten (hier: zum Identitätsabgleich erforderliche Stammdaten der Verbraucher sowie die Information, dass ein Vertragsverhältnis mit diesen begründet oder beendet wurde) seitens eines Mobilfunkdiensteanbieters an eine Wirtschaftsauskunftei kann gem Art 6 Abs 1 UAbs 1 Buchst f DSGVO durch das Interesse an einer Betrugsprävention gerechtfertigt sein.

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