RL 2009/24/EG : Art 1
UrhG (Deutschland): § 69a Abs 1, Abs 2 Satz 1, § 69c Nr 1 Satz 1, Nr 2 Satz 1
Für die Prüfung, ob ein Eingriff in ein urheberrechtlich geschütztes Recht an einem Schutzgegenstand (hier: einem Computerprogramm iSv § 69a Abs 1 UrhG) vorliegt, muss nicht in jedem Fall festgestellt werden, ob dieser Schutzgegenstand die Voraussetzungen eines urheberrechtlich geschützten Werks, Computerprogramms oder verwandten Schutzrechts erfüllt. Dieser Umstand kann vielmehr unterstellt werden, sofern es jedenfalls an einer rechtswidrigen Verletzung des Urheberrechts fehlt.
