VO (EU) 2016/679 : Art 82 Abs 1, Art 88
BDSG: § 26 Abs 4
Hat die Arbeitgeberin andere als die nach der Betriebsvereinbarung erlaubten personenbezogenen Daten an die Konzernobergesellschaft übertragen, ist dies nicht erforderlich iSv Art 6 Abs 1 lit f DSGVO. Insoweit besteht eine Datenschutzverletzung zulasten des betroffenen Arbeitnehmers.
