VO (EU) 2016/679 : Art 4 Z 1, Art 82
DSG: § 29 Abs 1
Besteht die Reaktion des Betroffenen auf die Datenverarbeitung (hier: unbefugte Adressdatenweitergabe der Post AG) lediglich in einem Erkennen und der rechtlichen Qualifikation, dass ein Verstoß gegen die DSGVO bestanden hat, und sind darüber hinausgehende Auswirkungen nicht eingetreten bzw festgestellt worden, fehlt es an einem für Art 82 DSGVO erforderlichen Schadenseintritt.

