VerwGesG 2016: § 3 Abs 1 und 4
RL 2014/26/EU : Art 3 lit a und b
§ 3 Abs 1 VerwGesG 2016 sieht lediglich für die Wahrnehmung von Rechten nach dem UrhG "in gesammelter Form im Interesse mehrerer Rechteinhaber" eine Genehmigung der Aufsichtsbehörde (sog Wahrnehmungsgenehmigung) vor; die Bestimmung normiert somit einen in dieser Weise eingeschränkten Genehmigungsvorbehalt.
