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Spätere EuGH-Rechtsprechung kein Wiederaufnahmegrund

Datenschutzrecht Judikaturkurz & buendigBearbeiter: Dietmar Jahnel/Clemens ThielejusIT 2025/140jusIT 2025, 122 Heft 3 v. 4.7.2025

DSG: § 24

VwGVG: § 32

Aufgrund einer späteren Entscheidung des EuGH entsteht keine Berechtigung zur Wiederaufnahme von rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren.

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