EMRK: Art 8 Abs 1, Art 13
Die Übermittlung von strafprozessual abgehörten Gesprächen an Wettbewerbsbehörden stellt einen Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens (Art 8 EMRK) dar, ist jedoch bei gesetzlicher Grundlage, legitimer Zielverfolgung und strikter Verhältnismäßigkeitsprüfung zulässig - auch im Kontext unternehmensbezogener Ermittlungen.
