RL 2011/83/EU : Art 2 Z 14
RL 2019/771/EU : Art 2 Z 12
Die Erklärung eines Herstellers, die Ware zurückzunehmen, wenn der Verbraucher damit "nicht voll und ganz zufrieden" ist, stellt eine Garantie iSv Art 2 Z 14 Verbraucherrechte-RL und Art 2 Z 12 Warenkauf-RL dar. Eine Garantieerklärung kann sich auch auf einen subjektiven Umstand wie die Zufriedenheit beziehen. Da diesfalls eine objektive Prüfung ausscheidet, genügt die Behauptung des Verbrauchers, nicht zufrieden zu sein, um den Garantieanspruch auszulösen.