VO (EU) 2016/679 : Art 5 Abs 1 lit a und lit b, Art 5 Abs 2, Art 17 Abs 3 lit e
DSG 2000: § 7 Abs 2 Z 1
Die Rechtmäßigkeit einer Datenverarbeitung setzt voraus, dass die Daten für festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke verarbeitet werden. Den Nachweis hierfür hat der Verantwortliche zu führen. Der bloße Hinweis auf einen geschäftlichen Zusammenhang reicht nicht aus.