UrhG: § 3 Abs 1, § 24 Abs 1, § 54 Abs 1 Z 5
Bei entsprechender künstlerischer Gestaltung sind auch Zweckbauten als Werke der Baukunst anzusehen, wobei dem Planverfasser das Urheberrecht auch am plangemäß ausgeführten Bauwerk zukommt.UrhG: § 3 Abs 1, § 24 Abs 1, § 54 Abs 1 Z 5
Bei entsprechender künstlerischer Gestaltung sind auch Zweckbauten als Werke der Baukunst anzusehen, wobei dem Planverfasser das Urheberrecht auch am plangemäß ausgeführten Bauwerk zukommt.