RL 2001/29/EG : Art 3 Abs 1, Art 2 iVm Art 5 Abs 2 lit b
UrhG: §§ 15, 17 Abs 1, § 18a Abs 1, § 42 Abs 4, § 76a Abs 3
Wenn der Einsatz von Deduplizierungstechnik im Rahmen eines Dienstes zum zeitversetzten Abruf von Sendungen zur Erstellung einer Kopie führt, die nicht bloß ausschließlich jenem Nutzer zur Verfügung steht, der die entsprechende Aufnahme programmiert hat, sondern zur Zugänglichkeit der Kopie für eine unbestimmte Zahl von Endnutzern, dann fällt dieser Dienst nicht unter die Privatkopieausnahme nach Art 5 Abs 2 lit b InfoSoc-RL 2001/29/EG .