VO (EU) 2016/679 : Art 82 Abs 1, ErwGr 146 Satz 3
Die bloße Verletzung einer Bestimmung der DSGVO per se begründet keinen Schadenersatzanspruch.Der Ersatz eines immateriellen Schadens gebührt unabhängig davon, ob dieser einen bestimmten Grad an Erheblichkeit erreicht hat.