VO (EU) 2016/679 : Art 5, 6 Abs 1, Art 17 Abs 1, Art 18 Abs 1,
Art 26, 30
Der Verstoß eines Verantwortlichen gegen die Pflichten aus Art 26 und 30 DSGVO über den Abschluss einer Vereinbarung zur Festlegung der gemeinsamen Verantwortung für die Verarbeitung bzw das Führen eines Verzeichnisses von Verarbeitungstätigkeiten führt nicht zur Unrechtmäßigkeit der Verarbeitung.