1. ZPEMRK: Art 1
WCT: Art 6
Art 1 1. ZPEMRK umfasst auch den Schutz des geistigen Eigentums und verlangt vom Vertragsstaat die Gewährleistung eines hinreichenden rechtlichen Schutzes sowie angemessener Möglichkeiten zur Verteidigung der (geistigen) Eigentumsrechte, inklusive der Möglichkeit Schadenersatz zu verlangen.