EMRK: Art 8, 10
UrhG: § 78
Der Begriff des "Privatlebens" ("private life") nach Art 8 Abs 1 EMRK umfasst das Recht auf Identität sowie auf persönliche Entwicklung, sowohl in Bezug auf die eigene Persönlichkeit als auch die persönliche Autonomie. Als Schutzrecht erfasst die Bestimmung auch die Abwehr des unbefugten Gebrauchs des Bildnisses einer Person durch Dritte.