Der Beitrag legt die Probleme der Eigenzuständigkeit der Landesgerichte in Datenschutzangelegenheiten (§ 29 Abs 2 DSG) dar und plädiert auf dieser Basis für deren Abschaffung. Die gerichtliche Zuständigkeit sollte auch in Datenschutz-Causen - allgemeinen Prinzipien der Zuständigkeitsordnung folgend - nach dem Wert des Streitgegenstandes abgegrenzt werden.