UStG: § 6 Abs 1 Z 13
RL 2006/112/EG : Art 135 Abs 1 lit a
Nach § 6 Abs 1 Z 13 UStG sind ua die Umsätze aus der Tätigkeit als Versicherungsvertreter steuerfrei. Diese Bestimmung ist richtlinienkonform iSv Art 135 Abs 1 lit a RL 2006/112/EG zu interpretieren, wonach die Mitgliedstaaten Versicherungs- und Rückversicherungsumsätze einschließlich der dazugehörigen Dienstleistungen, die von Versicherungsmaklern und -vertretern erbracht werden, von der Steuer befreien.