UrhG: § 4
AEUV: Art 56, 101
Die Übertragung eines Sportereignisses mit mannigfaltiger Kameraführung (mit 14 Kameraeinstellungen) und Bildregie (Wiederholungen, Zeitlupe-Sequenzen, Analysen, Einblendungen von Grafiken und anderen Gestaltungsmitteln) ist als Werk der Filmkunst nach § 4 UrhG zu qualifizieren.