Der Autor untersucht - wie bereits der Titel erkennen lässt - im Wesentlichen die Fragen der Strafbarkeit nach den §§ 284 ff dStGB, und zwar einerseits des Anbieters von Online-Glücksspielen und andererseits des im Zuge von deren Abwicklung eingeschalteten Zahlungsdienstleisters, wobei er insb auch verfassungs- und europarechtliche Dimensionen miteinbezieht. Im Zentrum steht daher vor allem die Frage nach der Strafbarkeit des Veranstaltens von (und Werbens für) Online-Glücksspiel, das von keiner entsprechenden behördlichen Erlaubnis gedeckt ist.