VO (EU) 2016/679 : Art 2 Abs 2 lit c, Art 4 Z 7, Art 15 Abs 1, Art 82 Abs 1
Die Haushaltsausnahme ist erfüllt, weil das Facebook-Profil des Klägers "privat" war, sodass nur dessen Freunde seine Beiträge sehen können, und er seinen Facebook-Account auch nicht für berufliche Zwecke verwendet.